Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Sitz
Urtl-Höhe 12
A-8160 Thannhausen
Kontakt
T. +436645052540
E. office@fahrzeugtechnik-zorn.at
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der Fahrzeugtechnik Zorn GmbH angebotenen Leistungen, insbesondere für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugdiagnose, Fahrzeugaufbereitung, Softwareoptimierung (Tuning), Reifen- und Mechanikarbeiten, Fahrzeugtransport sowie die Vermietung von Fahrzeugen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Für Verbraucher gelten die Bestimmungen des KSchG, für Unternehmer die Regelungen des UGB, sofern in einzelnen Punkten nicht ausdrücklich anders erwähnt.
2. Vertragspartner
Vertragspartner ist die Fahrzeugtechnik Zorn GmbH.
Unsere aktuellen Unternehmensdaten sind jederzeit im Impressum auf unserer Website abrufbar.
3. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt zustande durch:
-
schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung
-
Unterfertigung eines Auftragsformulars
-
oder durch tatsächliche Ausführung der beauftragten Leistung
Online-Anfragen über die Website stellen noch keinen verbindlichen Auftrag dar. Der Vertrag entsteht erst mit ausdrücklicher Annahme oder Beginn der Leistungserbringung.
4. Leistungen
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus unserem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem unterschriebenen Auftrag.
Wir sind berechtigt, zweckmäßige Nebenarbeiten durchzuführen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendig sind und im Verhältnis zum Gesamtauftrag stehen.
5. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich gekennzeichnet werden. Erkennt man während der Arbeit, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten wird, wird der Kunde vorab informiert.
Der Rechnungsbetrag ist – sofern nicht anders vereinbart – sofort nach Fertigstellung und vor Fahrzeugübergabe fällig.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Mahnspesen gemäß gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
Bei umfangreichen Aufträgen können angemessene Akontozahlungen verlangt werden.
6. Termine und Abnahme
Vereinbarte Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bestätigt wurden.
Verzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe oder unvorhersehbare technische Probleme verlängern die Fristen entsprechend.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Verständigung über die Fertigstellung unverzüglich abzuholen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
7. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat alle für die Durchführung des Auftrags relevanten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen, insbesondere Vorschäden, Umbauten, Laufleistung und bekannte technische Probleme.
Im Fahrzeug befindliche Wertgegenstände sind vor Übergabe zu entfernen. Für zurückgelassene Gegenstände übernehmen wir keine Haftung außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8. Probefahrten und Fahrzeugbewegung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Probefahrten, Funktionsprüfungen sowie notwendige Überführungsfahrten durchgeführt werden, soweit diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
9. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Eingebaute Ersatzteile und Zubehör bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum.
Wir sind berechtigt, das Fahrzeug bis zur Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem Auftrag zurückzubehalten.
10. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre ab Übergabe, bei Unternehmern – soweit gesetzlich zulässig – zwölf Monate.
Der Kunde hat Mängel unverzüglich anzuzeigen und das Fahrzeug zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, mangelnde Wartung oder Eingriffe Dritter sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
11. Besonderheiten bei Softwareoptimierung (Tuning)
Dem Kunden ist bewusst, dass durch Softwareoptimierung:
-
Motor- und Getriebeeinstellungen verändert werden
-
Mehrbelastungen auftreten können
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Folgeschäden am Antriebsstrang entstehen können
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Herstellergarantie oder Versicherungsschutz entfallen kann
-
die Betriebserlaubnis erlöschen kann, wenn keine Eintragung erfolgt
Der Kunde ist selbst verantwortlich für:
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Eintragung der Änderungen
-
Informationspflicht gegenüber der Versicherung
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Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften
Eine garantierte Leistungssteigerung oder Verbrauchsreduktion wird nicht zugesichert, außer dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Vor dem Eingriff wird – soweit technisch möglich – eine Datensicherung erstellt. Trotzdem besteht ein Restrisiko für Datenverlust oder Steuergeräteschäden.
12. Haftung
Wir haften nur für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, soweit es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
Eine Haftung für:
-
entgangenen Gewinn
-
Folgeschäden
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reine Vermögensschäden
ist – gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Zwingende Haftungsregelungen (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.
13. Vermietung von Fahrzeugen
Für Mietfahrzeuge gelten zusätzlich gesonderte Mietbedingungen.
Diese müssen vom Mieter vor Vertragsabschluss akzeptiert werden.
Im Fall eines Widerspruchs gelten die speziellen Mietbedingungen vorrangig.
14. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und unserer Datenschutzerklärung unter:
www.fahrzeugtechnik-zorn.at/datenschutz
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Für Unternehmer ist Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens.
16. Schriftform und salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der restliche Vertrag gültig.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.